Satzung Stand 2020

Satzung in der Fassung vom 07. November 2020

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Name, Sitz, und Geschäftsjahr
1.1 Der Verein trägt den Namen „intaktiv e.V. – eine Stimme für genitale Selbstbestimmung“, kurz: „intaktiv e.V.“.
1.2 Er hat den Sitz in Mainz.
1.3 Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zweck, Ziele und Aufgaben
Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Volksbildung durch Aufklärung über Kinderschutz und Kinderrechte (insbesondere über die Rechte von Kindern und Jugendlichen gemäß der UN-Kinderrechtskonvention), insbesondere das Recht auf körperliche und hierbei auch genitale Unversehrtheit und die spätere sexuelle Selbstbestimmung.
Die Ziele des Vereins sind die Unterrichtung der Öffentlichkeit und die Aufklärung von Ratsuchenden insbesondere über so genannte Beschneidungen von Mädchen und Jungen, sowie über das Geschlecht festlegende Maßnahmen bei Intersexualität, um sie zu befähigen, Eingriffe im genitalen Bereich von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen und deren Folgen differenziert wahrzunehmen und kritisch zu hinterfragen. Dabei setzt sich der Verein für eine von gegenseitigem Respekt geprägte Diskussion ein.
Der Verein verwirklicht seine Ziele unter anderem durch das Bereithalten von Informationen, durch Angebote der Aufklärung und Unterstützung von Eltern und Betroffenen, durch die Zusammenarbeit mit Personen und Organisationen in den Bereichen Wissenschaft, Gesundheitswesen, Gesellschaft, Religion und Politik sowie durch eigene Öffentlichkeitsarbeit (Pressearbeit, Teilnahme an Veranstaltungen usw.).
Insbesondere setzt sich der Verein für eine Verbesserung der zivilrechtlichen und strafrechtlichen Bestimmungen und Gesetze im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes weltweit ein.
Der Verein ist deutschlandweit und international tätig.

Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Verein oder einem von ihm geförderten Projekt aktiv mitarbeiten möchte. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte.
Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen und insbesondere auch in der Öffentlichkeit alles zu unterlassen, was Zweck, Zielen und Aufgaben des Vereins gemäß Ziffer 2 dieser Satzung zuwiderläuft oder dem Ansehen des Vereins zu Schaden geeignet ist. Weiterhin sind sie verpflichtet, sofern laut gültiger Beitragsordnung vorgesehen, die zu leistende Zuwendung pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse und ihrer E-Mail-Adresse umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.
Aktive Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliederversammlungen.
Fördermitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Mitgliederversammlungen, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder.

Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstoßen hat. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
Die Mitgliedschaft endet bei Beitragspflicht durch Streichung, wenn trotz zweimaliger Mahnung im Mindestabstand von zwei Wochen die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet wurden. Die zweite Mahnung muss schriftlich erfolgt sein. Nach Verstreichen einer Erklärungsfrist von drei Monaten endet die Mitgliedschaft automatisch. Die Frist beginnt mit dem Absenden der zweiten Mahnung.
Ein Mitglied kann kraft Beschlusses des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn die Erreichbarkeit seit zwei Jahren und länger nicht mehr gegeben ist.

Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens zweijährlich einzuberufen. Sie wird von einem Mitglied des Vorstands einberufen und geleitet. Es wird Protokoll geführt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder durch E-Mail unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Im Fall von geplanten Satzungsänderungen muss die Einladung mindestens 4 Wochen im Voraus versendet werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens oder der E-Mail folgenden Tag. Bei postalischer Einladung gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Der Mitgliederversammlung sind insbesondere der Bericht des Vorstands, der Kassenbericht und der Prüfungsbericht für die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet unter anderem über
a. Wahlen des Vorstandes, Rechnungsprüfer/in und Schlichter/in,
b. Entlastungen des Vorstands,
c. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
d. Satzungsänderungen,
e. Auflösung des Vereins.
Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordentlich einberufen wurde und mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Um über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins abzustimmen, müssen mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Virtuelle Mitgliederversammlung: Auf Beschluss des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung auch als Videokonferenz durchgeführt werden. Für die Einladung, den Ablauf und den Inhalt sowie für die Protokollierung gelten die gleichen Regeln wie für Präsenz-Mitgliederversammlungen. Der Vorstand legt die technischen Mittel fest und stellt sicher, dass nur befugte Mitglieder an der virtuellen Mitgliederversammlung teilnehmen können.

Vorstand
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern: Vorsitzende/r, Schriftführer/in und Kassenwart/in. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt.
Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
Gibt es für ein Amt mehr als zwei Bewerber/innen, wird in mehreren Wahlgängen gewählt. Diese Wahlen finden auf Antrag geheim statt.
Gelingt es nicht, einen neuen Vorstand zu wählen, bleibt der Vorstand kommissarisch im Amt.

Fachbeirat
Der Verein kann einen wissenschaftlichen Beirat einrichten. Seine Aufgaben bestehen in der wissenschaftlichen Beratung des Vereins und seiner Gremien.
Die Mitglieder des Fachbeirats haben auf den Mitgliederversammlungen Rede- und Antragsrecht.

Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt einen oder mehrere Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören.
Sie prüfen die satzungsgemäßen Ausgaben, die Buchführung und den Kassenbericht. Sie berichten über das Ergebnis der Prüfung auf der Mitgliederversammlung.

Finanzen
Der Verein finanziert sich durch Spenden, Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen.
Die Mitgliedsbeiträge werden in einer Beitragsordnung geregelt.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Es wird ordentlich Buch geführt. Die Buchführung muss kontinuierlich erfolgen.
Bis zum 31. März eines folgenden Geschäftsjahrs wird ein Kassenbericht erstellt. Ein Kassenbericht ist die geordnete Zusammenfassung von Einnahmen und Ausgaben.
Bis zum 30. September eines folgenden Geschäftsjahres wird die Buchführung geprüft.

Satzungsänderungen
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext der Einladung beigefügt wurde.

Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „MOGiS e.V. – Eine Stimme für Betroffene“ (Amtsgericht Rostock, Vereins-Registernummer: 10117). Sollte dieser Verein nicht mehr bestehen oder nicht mehr als steuerbegünstigt anerkannt sein, fällt das Vermögen an „(I)NTACT – Internationale Aktion gegen die Beschneidung von Mädchen und Frauen e.V“ (Amtsgericht Saarbrücken, Vereins-Registernummer: 4037). Sollten diese Vereine nicht mehr bestehen oder nicht mehr als steuerbegünstigt anerkannt sein, fällt das Vermögen an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft. Der begünstigte Verein bzw. die begünstigte Körperschaft hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß der Ziffer 2 dieser Satzung zu verwenden.

intaktiv e.V. – eine Stimme für genitale Selbstbestimmung ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Mainz unter der Nummer 41146.