Entstehung und Wortlaut
Das deutsche „Beschneidungsgesetz“ wurde am 12.12.2012 nach einer nur sehr kurzen Entwicklungs-, Diskussions- und Entscheidungsphase durch den Bundestag erlassen und am 28.12.2012 von Bundespräsident Joachim Gauck unterschrieben. Als § 1631 d fand es Eingang in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).
Erklärtes Ziel des Gesetzes ist die weitgehende Straffreistellung der sogenannten Beschneidung potentiell aller minderjährigen Jungen in Deutschland, wobei sich der Gesetzgeber bemüht hat, den Verdacht einer Sondergesetzgebung für bestimmte religiöse Gruppen (insbesondere Juden und Muslime) zu vermeiden. Anlass war ein Urteil des Landgerichts Köln vom Mai 2012, wonach eine solche – religiös oder traditionell begründete, medizinisch aber nicht notwendige – „Beschneidung“ eine strafbare Körperverletzung darstellt.
§ 1631 d BGB in der geltenden Fassung (Stand Juli 2016) lautet:
„Beschneidung des männlichen Kindes
(1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.
(2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.“